Die Arbeitgeber haben bei der Ausführung der Arbeiten die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, insbesondere
- Instandhaltung der Arbeitsmittel, wie Gerüste, Maschinen und Geräte,
- Vorkehrungen zur sicheren Lagerung und Entsorgung der Arbeitsstoffe und Abfälle, vor allem der Gefahrstoffe,
- Anpassung der Ausführungszeiten für die Arbeiten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten auf der Baustelle,
- Zusammenarbeit mit Unternehmern ohne Beschäftigte und
- Berücksichtigung von anderen betrieblichen Tätigkeiten in der Nähe der Baustelle, wie Produktionsprozesse, innerbetrieblicher Transport, Energieleitungen.
Außerdem müssen sie verhindern, daß sich die Tätigkeit ihres Unternehmens negativ auf die Arbeitssicherheit der anderen am Bau Beteiligten auswirkt.
Ferner haben die Arbeitgeber
- den SiGe-Plan und
- die Hinweise des Koordinators zu berücksichtigen und
- ihre Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache über die betreffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.
Auch Unternehmer ohne Beschäftigte, die auf der Baustelle tätig sind, haben, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der anderen Beschäftigten zu gewährleisten,
- die bei den Arbeiten anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten und
- die Hinweise des Koordinators zu beachten.
Das gilt auch für die auf der Baustelle tätigen Arbeitgeber, wenn
- eine Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt wird oder
- vor Einrichtung der Baustelle ein SiGe-Plan nicht erstellt wurde,
wird eine Ordnungswidrigkeit begangen, die mit Bußgeld bis EUR 5.000.- geahndet werden kann.
Wird durch eine in den Nr. 1 oder 2 genannte vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, dann ist das strafbar.